Köln, 23. Oktober 2026. Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestands nach § 261 StGB in einem aktuellen Beschluss enger konturiert. Gegenstände, die lediglich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, gelte…
Köln, 23. Oktober 2026. Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestands nach § 261 StGB in einem aktuellen Beschluss enger konturiert. Gegenstände, die lediglich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, gelten danach im Grundsatz nicht schon deshalb als aus dieser Tat herrührend. Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 – 3 StR 202/25 – befasste sich der 3. Strafsenat mit der Frage, wann Vermögenswerte als tauglicher Bezugsgegenstand einer Geldwäsche in Betracht kommen. Im …
