Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Apotheker nicht das Recht hat, ein nicht zugelassenes Medikament zur Krebsbehandlung herzustellen und zu vertreiben. Diese Entscheidung beruht auf den arzneimi…
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Apotheker nicht das Recht hat, ein nicht zugelassenes Medikament zur Krebsbehandlung herzustellen und zu vertreiben. Diese Entscheidung beruht auf den arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften sowie den geltenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen (Az. 6 UKl 2/25, Urteil vom 17.04.2025). Verbot der Vermarktung ohne arzneimittelrechtliche Zulassung Hindernisse bei der Herstellung und dem Vertrieb ohne Genehmigung Im …
