Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) die Position von Vertragserben in Erbangelegenheiten deutlich gestärkt. Selbst wenn ein Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorsieht, das der Erblasser jedoch nicht genut…
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) die Position von Vertragserben in Erbangelegenheiten deutlich gestärkt. Selbst wenn ein Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorsieht, das der Erblasser jedoch nicht genutzt hat, bleibt der Herausgabeanspruch des Vertragserben gemäß § 2287 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten bestehen. Der BGH verdeutlicht damit, dass die Bindungswirkung eines Erbvertrags nicht allein durch ein theoretisches Rücktrittsrecht aufgehoben werden kann. BGH-Urteil …
