Köln, 5. November 2026. Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 17. Juni 2026 – II R 34/23 konkretisiert, welche Personen bei der Beschäftigtenzahl nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. zu berücksichtigen sind. Ein angestellter Alleingesellschaf…
Köln, 5. November 2026. Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 17. Juni 2026 – II R 34/23 konkretisiert, welche Personen bei der Beschäftigtenzahl nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG a.F. zu berücksichtigen sind. Ein angestellter Alleingesellschafter-Geschäftsführer zählte demnach bis zu seinem Tod als Beschäftigter, während Teilzeitkräfte jeweils nach Köpfen einzubeziehen waren. Beschäftigtenzahl entschied über die Lohnsummenregelung Gegenstand des Verfahrens war die erbschaftsteuerliche Verschonung von …
