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UWG-Sonderregel für Altware mit Umweltwerbung

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Köln, 22. Oktober 2026. Der Bundestag hat kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine Übergangsregel für bestimmte Waren mit umweltbezogenen Aussagen in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen. Der neue § 15b UWG betrifft Altw…

Köln, 22. Oktober 2026. Der Bundestag hat kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine Übergangsregel für bestimmte Waren mit umweltbezogenen Aussagen in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aufgenommen. Der neue § 15b UWG betrifft Altware, die vor dem maßgeblichen Stichtag in Verkehr gebracht wurde, schafft aber keinen allgemeinen Aufschub für Werbung. Die Ergänzung steht im Zusammenhang mit den neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitswerbung, die auf der Richtlinie (EU) 2024/825 beruhen. In Deutschland …
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