In einem Urteil vom 23. Juni 2026 (Az.: 172 C 16474/24) entschied das Amtsgericht München, dass Farbabweichungen bei einem Rohstahlgeländer nicht als Sachmangel im kaufrechtlichen Sinne gelten, sofern keine vertragliche Vereinbarung zur farblichen Bes…
In einem Urteil vom 23. Juni 2026 (Az.: 172 C 16474/24) entschied das Amtsgericht München, dass Farbabweichungen bei einem Rohstahlgeländer nicht als Sachmangel im kaufrechtlichen Sinne gelten, sofern keine vertragliche Vereinbarung zur farblichen Beschaffenheit getroffen wurde. Diskussion über die Materialqualität eines Rohstahlgeländers Vertragsbedingungen Der Kläger hatte bei der beklagten Partei ein Geländer aus Rohstahl bestellt, ohne dass eine spezifische Vereinbarung zur Farbe oder Oberflächenbeschaffenheit …
