Berlin, 29. Oktober 2026 – Der Europäische Gerichtshof hat die Voraussetzungen für einseitige Änderungen von Telekommunikationsverträgen präzisiert. Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 begründet kein eigenständiges Änderungsrecht…
Berlin, 29. Oktober 2026 – Der Europäische Gerichtshof hat die Voraussetzungen für einseitige Änderungen von Telekommunikationsverträgen präzisiert. Art. 105 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 begründet kein eigenständiges Änderungsrecht des Anbieters (EuGH, Urteil vom 10. September 2026 – C-669/24). Europäische Regelung schützt das Kündigungsrecht Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters. Danach sollte das Unternehmen …
