Software gehört inzwischen zum laufenden Investitionsbedarf vieler Unternehmen. Für die Anlagenbuchhaltung stellt sich dabei regelmäßig die Frage, wie kleinere Softwareanschaffungen steuerlich einzuordnen sind. Denn bei Trivialsoftware treffen die Vor…
Software gehört inzwischen zum laufenden Investitionsbedarf vieler Unternehmen. Für die Anlagenbuchhaltung stellt sich dabei regelmäßig die Frage, wie kleinere Softwareanschaffungen steuerlich einzuordnen sind. Denn bei Trivialsoftware treffen die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) auf die steuerliche Vereinfachungsregel für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung. Eine korrekte Abgrenzung ist insbesondere für Buchführung, Anlagenverzeichnis und Jahresabschluss relevant. …
