Vertragsangebote, die per WhatsApp übermittelt werden, unterliegen denselben zivilrechtlichen Grundsätzen wie Angebote über andere elektronische Kommunikationswege. Insbesondere § 147 BGB ist hier entscheidend. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main …
Vertragsangebote, die per WhatsApp übermittelt werden, unterliegen denselben zivilrechtlichen Grundsätzen wie Angebote über andere elektronische Kommunikationswege. Insbesondere § 147 BGB ist hier entscheidend. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2026 (Az.: 9 U 27/25) klargestellt, dass eine verspätete Annahme, selbst bei Nutzung eines Messenger-Dienstes wie WhatsApp, unwirksam bleibt. Sachverhalt Vertragsangebot über WhatsApp Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien …
