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EuGH erweitert Anknüpfung bei Produkthaftung

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Köln, 5. November 2026. Der Europäische Gerichtshof hat die kollisionsrechtliche Einordnung grenzüberschreitender Produkthaftungsfälle präzisiert. Für das Inverkehrbringen kann neben dem Herstellungsort auch der Staat maßgeblich sein, in dem der Ges…

Köln, 5. November 2026. Der Europäische Gerichtshof hat die kollisionsrechtliche Einordnung grenzüberschreitender Produkthaftungsfälle präzisiert. Für das Inverkehrbringen kann neben dem Herstellungsort auch der Staat maßgeblich sein, in dem der Geschädigte das Produkt erwirbt oder erhält. Vertriebsweg beeinflusst das anwendbare Recht Der EuGH, Urteil vom 5. November 2026 – C-344/25, hatte über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) zu entscheiden. Die Vorschrift bestimmt bei …
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