Köln, 21. Oktober 2026 – Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Anforderungen an die Namensbildung einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkretisiert. Eine Bezeichnung, die nur aus einem Straßennamen, einer Hausnummer und dem Zusatz…
Köln, 21. Oktober 2026 – Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Anforderungen an die Namensbildung einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkretisiert. Eine Bezeichnung, die nur aus einem Straßennamen, einer Hausnummer und dem Zusatz „eGbR“ besteht, kann im Registerverfahren an fehlender Unterscheidungskraft scheitern. In dem Verfahren ging es um die Anmeldung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gesellschaftsregister unter dem Namen „X-Straße 11 eGbR“. Das Registergericht hatte die Anmeldung …
