Wird kein Umbau- oder Modernisierungszuschlag nach § 6 Abs. 2 und § 36 HOAI in Textform vereinbart, gilt automatisch nur der gesetzliche Mindestwert von 20 Prozent – unabhängig vom tatsächlichen Planungsaufwand bei Bestandsprojekten. Bei der Honora…
Wird kein Umbau- oder Modernisierungszuschlag nach § 6 Abs. 2 und § 36 HOAI in Textform vereinbart, gilt automatisch nur der gesetzliche Mindestwert von 20 Prozent – unabhängig vom tatsächlichen Planungsaufwand bei Bestandsprojekten. Bei der Honorarkalkulation für Bestandsprojekte greifen viele Ingenieur- und Architekturbüros unbewusst zu kurz: Wird für Umbauten und Modernisierungen kein gesonderter Zuschlag vereinbart, bleibt das Honorar oft deutlich unter dem tatsächlichen Planungsaufwand. Wie der sogenannte …
