Die Ausgangslage: ein Verbot mit Übergangsfristen, keine Gnadenfrist für die Dokumentation Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 wird die Verwendung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume schrittweise beendet. Ab dem 23. Oktober 2030 gilt eine allgemeine Besc…
Die Ausgangslage: ein Verbot mit Übergangsfristen, keine Gnadenfrist für die Dokumentation Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 wird die Verwendung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume schrittweise beendet. Ab dem 23. Oktober 2030 gilt eine allgemeine Beschränkung, sobald die Summe aller PFAS einen Grenzwert von 1 mg/L erreicht oder überschreitet ; für bestimmte, weiterhin zulässige Verwendungen greifen bereits ab dem 23. Oktober 2026 zusätzliche Risikomanagement- und Berichtspflichten. Parallel bleiben die bekannten …
