Die Anpassungen sehen im Einzelnen vor: • Die Entscheidungen der GWK und ihres Ausschusses erfordern nun grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit, die eine Zustimmung des Bundes und von mindestens 13 Ländern voraussetzt. Einzige Ausnahme ist der Abs…
Die Anpassungen sehen im Einzelnen vor: • Die Entscheidungen der GWK und ihres Ausschusses erfordern nun grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheit, die eine Zustimmung des Bundes und von mindestens 13 Ländern voraussetzt. Einzige Ausnahme ist der Abschluss von Vereinbarungen im Schwerpunkt Hochschulen; hier gibt das Grundgesetz vor, dass der Bund und alle Länder zustimmen müssen. • Das GWK-Abkommen und die unbefristeten Finanzierungsvereinbarungen enthalten nun Regelungen, die ihr Fortbestehen selbst bei Austritt …
