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Räumpflicht verletzt: Berliner Winterdienst übernimmt volle Haftung

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BERLIN – Das Berliner Straßenreinigungsgesetz (BerlStrG) verpflichtet Grundstückseigentümer und deren Beauftragte, Gehwege vor ihren Liegenschaften werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut zu haben. Verstöße können …

BERLIN – Das Berliner Straßenreinigungsgesetz (BerlStrG) verpflichtet Grundstückseigentümer und deren Beauftragte, Gehwege vor ihren Liegenschaften werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut zu haben. Verstöße können nach §18 BerlStrG mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung nach §823 BGB: Verletzt jemand auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Gehweg und kann nachgewiesen werden, dass die Räumpflicht verletzt wurde, haftet der …
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