TÜBINGEN – Privathaushalte können nach §35a EStG bis zu 20 Prozent der Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Einkommensteuer abziehen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Die Regelung umfasst auch professionelle Fensterreinigung, sofer…
TÜBINGEN – Privathaushalte können nach §35a EStG bis zu 20 Prozent der Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Einkommensteuer abziehen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Die Regelung umfasst auch professionelle Fensterreinigung, sofern der Betrieb eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil ausstellt und die Zahlung per Überweisung erfolgt. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, da der Geldfluss nachweisbar sein muss. Ein lokaler Fachbetrieb hat seine Abrechnungspraxis …
