EuGH zur geografischen Herkunftsangabe – Az.: C-399/22 Verbraucher dürfen über den geografischen Ursprung eines Produkts nicht in die Irre geführt werden. Entsprechend dürfen Melonen und Tomaten, die aus der Westsahara stammen, nicht als landwir…
EuGH zur geografischen Herkunftsangabe – Az.: C-399/22 Verbraucher dürfen über den geografischen Ursprung eines Produkts nicht in die Irre geführt werden. Entsprechend dürfen Melonen und Tomaten, die aus der Westsahara stammen, nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Marokko gekennzeichnet werden. Dies sei irreführend und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, stellte der EuGH mit Urteil vom 4. Oktober 2024 fest (Az.: C-399/22). Geografische Herkunftsangaben können beim Verbraucher bestimmte …