Neuwied, 10.10.2026. Wer in einem Mehrfamilienhaus selbst wohnt und die übrigen Wohnungen vermietet, kann nur für den vermieteten Teil Abschreibung und Schuldzinsen geltend machen. Grundlage ist § 9 EStG: Werbungskosten mindern nur Einkünfte, die tats…
Neuwied, 10.10.2026. Wer in einem Mehrfamilienhaus selbst wohnt und die übrigen Wohnungen vermietet, kann nur für den vermieteten Teil Abschreibung und Schuldzinsen geltend machen. Grundlage ist § 9 EStG: Werbungskosten mindern nur Einkünfte, die tatsächlich erzielt werden. RatgeberBaufi, das Verzeichnis für Baufinanzierer, weist darauf hin, dass die Aufteilung schon vor dem Kauf feststehen sollte. Wie viel Abschreibung bleibt übrig? Die Gebäudekosten werden auf den vermieteten und den selbst genutzten Teil …
