MÜNCHEN – Die Biostoffverordnung (BioStoffV) verpflichtet Betreiber medizinischer Einrichtungen nach §14, sicherzustellen, dass auch externes Reinigungspersonal in den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen eingewiesen wird. Die konkrete Umsetzung reg…
MÜNCHEN – Die Biostoffverordnung (BioStoffV) verpflichtet Betreiber medizinischer Einrichtungen nach §14, sicherzustellen, dass auch externes Reinigungspersonal in den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen eingewiesen wird. Die konkrete Umsetzung regelt die Technische Regel TRBA 250, die für Reinigungskräfte in Arztpraxen, Ambulanzen und Laboren verbindliche Schutz- und Hygienemaßnahmen vorschreibt, darunter das Tragen geeigneter Schutzausrüstung und die Desinfektion von Kontaktflächen nach standardisierten …
