VIERSEN – Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet Unternehmen nach Art. 32 DSGVO zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den Zugang zu personenbezogenen Daten auf autorisierte Personen beschränken. Reinigungskräfte bewegen sich täglic…
VIERSEN – Die Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet Unternehmen nach Art. 32 DSGVO zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, die den Zugang zu personenbezogenen Daten auf autorisierte Personen beschränken. Reinigungskräfte bewegen sich täglich durch alle Bürobereiche und kommen dabei an offenen Akten, Bildschirmen und Schlüsselkästen vorbei. Der Einsatz von wechselndem Leihpersonal über Zeitarbeitsfirmen, in der Reinigungsbranche weit verbreitet, stellt nach Einschätzung mehrerer Datenschutzbeauftragter ein …
