Schadenersatzanspruch gegen Aufsichtsrat – BGH II ZR 78/24 Aufsichtsräte dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Vorstand sie regelmäßig über die Situation der Gesellschaft informiert. Vernachlässigt der Vorstand seine Berichtspflichten, muss d…
Schadenersatzanspruch gegen Aufsichtsrat – BGH II ZR 78/24 Aufsichtsräte dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Vorstand sie regelmäßig über die Situation der Gesellschaft informiert. Vernachlässigt der Vorstand seine Berichtspflichten, muss der Aufsichtsrat aktiv werden und die erforderlichen Informationen selbst einfordern. Dies sei für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung notwendig, machte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14. Oktober 2025 deutlich (Az. II ZR 78/24). Zu den …
