Bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems hat der Betriebsrat ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Dieses Mitbestimmungsrecht greift immer dann, wenn technisch…
Bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems hat der Betriebsrat ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht greift immer dann, wenn technische Einrichtungen eingeführt oder angewendet werden, die dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen - was bei elektronischer Zeiterfassung grundsätzlich der Fall ist. Was bedeutet das in der Praxis? Der Betriebsrat muss frühzeitig …
