Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel hat mit Urteil vom 30.04.2024 (Az:30 C 196/23) entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens wirksam sei; der Konsum von Cannabis ist ebenfalls zu berücksichtigen. Zunächs…
Das Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel hat mit Urteil vom 30.04.2024 (Az:30 C 196/23) entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Störung des Hausfriedens wirksam sei; der Konsum von Cannabis ist ebenfalls zu berücksichtigen. Zunächst ist klarzustellen, dass seit dem 1.04.2024 legal in der eigenen Wohnung Cannabis konsumiert werden darf. Dies allerdings nur, solange es die Nachbarn nicht stört. Hier spricht man auch vom Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Im Fall wurde ein Mieter von seinem …
