Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung 2012
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 2012 steigt im Vergleich zum Kalenderjahr 2011 in den alten Bundesländern, welche auch als Rechtsgebiet West bezeichnet werden, auf 66000 Euro jährlich und 5600 Euro monatlich. Die Erhöhung der für die Arbeitslosenversicherung und zugleich für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze 2012 fällt mit monatlich einhundert Euro moderat aus. In den neuen Bundesländern, welche auch als Rechtsgebiet Ost bezeichnet werden, erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung mit Beginn des Kalenderjahres 2012 nicht, sie bleibt mit mit 4800 Euro monatlich beziehungsweise 57600 Euro unverändert.
Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze 2012 wirkt sich finanziell auf Arbeitnehmer aus, deren Bruttoeinkommen den bisherigen Grenzwert übersteigt, da sie von 2012 an von einem größeren Teil ihres Einkommens Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Für diesen Personenkreis erhöht sich automatisch auch der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, da die Beiträge zu dieser Pflichtversicherung zu gleichen Anteilen vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen sind. Faktisch wirkt sich die Erhöhung des maximal möglichen Arbeitslosengeldes ebenfalls nur auf Arbeitnehmer mit überdurchschnittlichem Einkommen aus.
Maßgeblich für die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung ist das Bruttoeinkommen. Die Neufestlegung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt gemäß der Entwicklung von Löhnen und Gehältern, wobei für die Berechnung des Grenzwertes der Arbeitslosenversicherung sowie der Rentenversicherung alte und neue Bundesländer getrennt betrachtet werden.
Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung führt für diese zunächst zu steigenden Einnahmen. Diesen stehen jedoch möglicherweise in der Zukunft größere Ausgaben gegenüber, da die maximale Leistungshöhe bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sich ebenfalls an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe des Arbeitslosengeldes I das bislang erzielte Einkommen nur bis zur Höhe der geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Als Grund für die Existenz einer Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung wird in der Regel angeführt, dass eine Begrenzung des erzielbaren Arbeitslosengeldes sinnvoll ist, da ein sehr hohes Einkommen nicht durch die Sozialkassen abgesichert werden soll. Diese Argumentation ist schlüssig, da die Berechnung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung vom gesamten Einkommen zwingend damit verbunden wäre, auch im Falle einer Leistungszahlung dieses uneingeschränkt zu berücksichtigen. Eine Nichtbeschränkung von Beiträgen bei gleichzeitiger Leistungsbeschränkung wäre mit der Verfassung nicht vereinbar. Hinterfragt werden muss jedoch die weiterhin bestehende Trennung der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung nach dem Wohnort.
Die durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den neuen Bundesländern sind zwar geringer als in der alten Bundesrepublik Deutschland, jedoch sollte die Politik eher darauf bedacht sein, diese Unterschiede mittelfristig aufzuheben und sie nicht zu verfestigen. Wer als Arbeitnehmer mit einem hohen Einkommen einen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigendes Gehalt gegen die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit absichern möchte, kann eine entsprechende private Zusatzversicherung abschließen.
